"Mögliche Rechtsverletzungen"
Bei der Benutzung von Überwachungs/-Spionagekameras, Abhörgeräte oder Wanzen sollten Sie folgende Hinweise beachten!
Warnhinweis im Sinne des § 201 StGB:
Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt und eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden! Ebenso kann bestraft werden, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte, nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder das aufgenommene oder abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt öffentlich mitteilt.
Urheberschutz:
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die Überwachungskamera informiert werden. (
siehe Abschnitt Hinweispflicht)
Schutz der Privatsphäre:
Die Privatsphäre Anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.
Personelle Bestimmbarkeit:
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die Identifikation kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkennzeichen, erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt zu vermeiden.
Überwachungskameras am Arbeitsplatz:
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Überwachungskameras am Arbeitsplatz vollständig verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Bitte informieren Sie sich über die in Ihrem Land gültigen Gesetze.
Überwachungskameras im Straßenverkehr:
Bei Überwachungskameras mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt es sich, den Standort der Kameras und den Bildausschnitt so zu konfigurieren, dass durch die Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschriften können zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen.
Hinweispflicht:
Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf die Überwachungskameras an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber informiert werden, dass er mit dem Betreten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme der Bilder erteilt und dass er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann, indem er den Bereich nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten. Befindet sich die Fotofalle an einer Stelle, die der Betroffene passieren muss, um zu seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung vor.
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